Garantiebedingungen

Die nachfolgenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen liegen der gegenüber dem Verbraucher (nicht gewerblichen Endverbraucher) abgeschlossenen Gewährleistung zugrunde.

Präzisionen

• Der Verkäufer garantiert, dass das Fahrrad der Bestellung entspricht und den belgischen Gesetzen zur Produktsicherheit und dem neuesten Stand der Technik entspricht. • Offensichtliche Mängel, deren Bestehen dem Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung bekannt war oder hätte bekannt sein können, gelten ohne Widerspruch des Käufers durch die bloße Lieferung als akzeptiert.

Die nachfolgenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen liegen der gegenüber dem Verbraucher (nicht gewerblichen Endverbraucher) abgeschlossenen Gewährleistung zugrunde.

Laufzeitgarantie

• Zwischen den Parteien wird ausdrücklich vereinbart, dass vorbehaltlich einer schriftlichen Erklärung auf der Vorderseite des Bestellformulars, die dem Käufer eine längere Garantiezeit für das gesamte Fahrrad oder Teile davon gibt, die Intervention des Verkäufers in Bezug auf die Garantie erfolgt 24 Monate nach Lieferung bestimmt.

Umfang des Inhalts

• Bei anderen als sichtbaren Mängeln wird die Reparatur oder der Ersatz des Fahrrads durch die folgende Garantie abgedeckt: Der Käufer hat das Recht, vom Verkäufer die Reparatur des Fahrrads zu verlangen, es sei denn, eine solche Reparatur wäre technisch unmöglich oder unverhältnismäßig zum Wert des Fahrrades und im Interesse des Mangels. In diesem Fall kann der Käufer eine angemessene Preisminderung oder Rückgängigmachung des Kaufs verlangen, wenn er die Reparatur oder den Ersatz des Fahrrads nicht erhalten kann. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist oder ohne erhebliche Nachteile für den Käufer vorgenommen hat. Jede Rückerstattung des Preises an den Käufer wird um einen Betrag gekürzt, der dem Wertverlust durch Gebrauch entspricht.

• Jede Nutzung, die sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Lieferung manifestiert, gilt, sofern der Verkäufer nichts Gegenteiliges nachweist, als zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorhanden.

• Nach Ablauf dieser ersten Frist von sechs Monaten behält der Käufer seine Rechte auf die gleiche Garantie, wenn er nachweist, dass die vor Ablauf der Garantie aufgetretenen Mängel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden waren.

• Der Käufer kann unter keinen Umständen die Auflösung des Vertrages verlangen, wenn der von ihm geltend gemachte Mangel geringfügig ist.

• Etwaige Reparaturen werden in angemessener Zeit und ohne Nachteile für den Käufer durchgeführt.

• Bei der Verwendung von Federgabeln sind unbedingt die Herstellerangaben zu beachten und es gelten die entsprechenden Gewährleistungsbestimmungen.

• Garantiearbeiten müssen in der Werkstatt des Verkäufers oder in einer von ihm bestimmten Werkstatt durchgeführt werden. Vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers kann der Käufer die Reparatur in einer anderen Werkstatt durchführen lassen.

• Die Garantie erstreckt sich nicht auf Wartung, Einstellungen, Festziehen und andere Vorbereitungen, die für den normalen Gebrauch des Fahrrads erforderlich sind, noch auf Teile und Komponenten, die normalerweise während der Wartung ausgetauscht werden. Die Garantie erstreckt sich nicht auf normalen Verschleiß des Fahrrads (z. B. Reifen, Kette, Kabel und Bremsbeläge). Der Käufer kann sich nicht auf die Garantie berufen, wenn der Mangel auf unsachgemäßen Gebrauch des Fahrrads, Fahrlässigkeit oder Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls oder Sturzes, auf einen Mangel oder schlechte Wartung durch den Käufer zurückzuführen ist, oder wenn das Fahrrad umgebaut wurde oder - vorbehaltlich ausdrücklicher Angaben auf dem Bestellformular durch den Käufer und akzeptiert durch den Verkäufer - im Wettbewerb verwendet werden. Ebenfalls nicht von der Garantie umfasst sind Fahrräder, die bei einem Nicht-Fachhändler repariert oder zusammengebaut wurden oder bei denen die Reparatur oder der Zusammenbau von Teilen mit ursprünglich nicht dafür vorgesehenen oder technisch nicht kompatiblen Teilen durchgeführt wurde. Ebenso für Leihfahrräder.

• Der Garantieeingriff des Verkäufers hängt von der sorgfältigen Verwendung des Fahrrads und der Beachtung der Gebrauchsanweisung des Herstellers ab.

• Die Reparaturen sind mindestens während der noch laufenden Garantiezeit des Fahrrads garantiefähig. Diese Garantie umfasst sowohl die durchgeführten Arbeiten als auch die ersetzten Teile, sofern sie nicht vom Käufer geliefert wurden.

• Der Käufer, der sich auf die Garantie berufen möchte, muss den Verkäufer so schnell wie möglich schriftlich benachrichtigen, sobald der Käufer die Mängel entdeckt oder hätte entdecken müssen.

• Der Käufer verpflichtet sich, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Verschlimmerung des Schadens durch Nichtbenutzung des Fahrrads zu verhindern. Im Falle des Verzugs ist die Verschlechterung für die Höhe der Intervention des Verkäufers zu berücksichtigen.

• Die Haftung des Verkäufers für Schäden, die durch einen Mangel des verkauften Fahrrades verursacht wurden (Körperschäden oder Schäden an anderen Sachen) richtet sich nach den allgemeinen Gesetzen.

• Die Kosten für den Transport des Fahrrads und/oder der Teile zum und vom Händler gehen zu Lasten des Besitzers

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